Meanings
- 1.
die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die zwischen den (rechtlich gleichgestellten) Bürgern und den Behörden des Staats bzw. der mittelbaren Staatsverwaltung gelten; Rechtsbeziehungen, für die ein Über- und Unterordnungsverhältnis typisch ist
- “„Die kontinental-europäische Rechtslehre pflegt alles Recht in öffentliches Recht und Privatrecht einzuteilen. Unter öffentlichem Recht versteht sie alles Recht, das die Verhältnisse der Rechtsgemeinschaften … als Träger einer hoheitlichen Gewalt regelt, der der einzelne untergeordnet ist. Das Privatrecht dagegen regelt die Rechtsverhältnisse, in denen sich die einzelnen Personen auf gleicher Ebene gegenüberstehen, also ohne Hoheitsgewalt des einen über den anderen.“”
- “„Das Privatrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der einzelnen zueinander auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung (‚Privatautonomie‘) regelt. Demgegenüber versteht man unter dem öffentlichen Recht denjenigen Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen des Staates und anderer mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Verbände sowohl zu ihren Mitgliedern wie untereinander, sowie die Organisation dieser Verbände regelt.“”
Englishpublic law, administrative lawEspañolderecho público, ley administrativaFrançaisdroit public, droit administratifItalianodiritto pubblico, legge amministrativaPortuguêsdireito público, lei administrativaРусскийпубличное право, административное правоTürkçekamu hukuku, idare hukukuУкраїнськапублічне право, адміністративне правоΕλληνικάδημόσιο δίκαιο, διοικητικό δίκαιοTiếng Việtluật công, luật hành chínhالعربيةالقانون العام, القانون الإداري