“„Das Vermögen majorenner Anwesender und Verschwender, so wie auch die Antheile majorenner Interessenten, welche bei einer gemeinschaftlichen Erbmasse concurriren, wird, ohne Rücksicht auf die Art der Deposition, nur mit zwei Procent verzinset.“”
“„Karl wird für majorenn erklärt“.”
“„Wittwen und Mädchen von majorennem Alter können ohne Beirath nichts rechtsverbindlich vor Gericht verhandeln.“”